Fünf Personen bei einer juristischen Verhandlung.

Mediation

Gesetz­li­che Grundlage

Gesetz zur För­de­rung der Media­ti­on und ande­rer Ver­fah­ren der außer­ge­richt­li­chen Kon­flikt­bei­le­gung
Vom 21.07.2012

Der Bun­des­tag hat das fol­gen­de Gesetz beschlossen:

Arti­kel 1 
Media­ti­ons­ge­setz (Media­ti­onsG)

§ 1 Begriffsbestimmungen

(1)     Media­ti­on ist ein ver­trau­li­ches und struk­tu­rier­tes Ver­fah­ren, bei dem Par­tei­en mit Hil­fe eines oder meh­re­rer Media­to­ren frei­wil­lig und eigen­ver­ant­wort­lich eine ein­ver­nehm­li­che Bei­le­gung ihres Kon­flikts anstre­ben. 
(2)     Ein Media­tor ist eine unab­hän­gi­ge und neu­tra­le Per­son ohne Ent­schei­dungs­be­fug­nis, die die Par­tei­en durch die Media­ti­on führt.

§ 2 Ver­fah­ren; Auf­ga­ben des Mediators

(1)     Die Par­tei­en wäh­len den Media­tor aus. 
(2)     Der Media­tor ver­ge­wis­sert sich, dass die Par­tei­en die Grund­sät­ze und den Ablauf des Media­ti­ons­ver­fah­rens ver­stan­den haben und frei­wil­lig an der Media­ti­on teil­neh­men. 
(3)     Der Media­tor ist allen Par­tei­en glei­cher­ma­ßen ver­pflich­tet. Er för­dert die Kom­mu­ni­ka­ti­on der Par­tei­en und gewähr­leis­tet, dass die Par­tei­en in ange­mes­se­ner und fai­rer Wei­se in die Media­ti­on ein­ge­bun­den sind. Er kann im all­sei­ti­gen Ein­ver­ständ­nis getrenn­te Gesprä­che mit den Par­tei­en füh­ren. 
(4)     Drit­te kön­nen nur mit Zustim­mung aller Par­tei­en in die Media­ti­on ein­be­zo­gen wer­den. 
(5)     Die Par­tei­en kön­nen die Media­ti­on jeder­zeit been­den. Der Media­tor kann die Media­ti­on been­den, ins­be­son­de­re wenn er der Auf­fas­sung ist, dass eine eigen­ver­ant­wort­li­che Kom­mu­ni­ka­ti­on oder eine Eini­gung der Par­tei­en nicht zu erwar­ten ist. 
(6)     Der Media­tor wirkt im Fal­le einer Eini­gung dar­auf hin, dass die Par­tei­en die Ver­ein­ba­rung in Kennt­nis der Sach­la­ge tref­fen und ihren Inhalt ver­ste­hen. Er hat die Par­tei­en, die ohne fach­li­che Bera­tung an der Media­ti­on teil­neh­men, auf die Mög­lich­keit hin­zu­wei­sen, die Ver­ein­ba­rung bei Bedarf durch exter­ne Bera­ter über­prü­fen zu las­sen. Mit Zustim­mung der Par­tei­en kann die erziel­te Eini­gung in einer Abschluss­ver­ein­ba­rung doku­men­tiert werden.

§ 3 Offen­ba­rungs­pflich­ten; Tätigkeitsbeschränkungen

(1)     Der Media­tor hat den Par­tei­en alle Umstän­de offen­zu­le­gen, die sei­ne Unab­hän­gig­keit und Neu­tra­li­tät beein­träch­ti­gen kön­nen. Er darf bei Vor­lie­gen sol­cher Umstän­de nur als Media­tor tätig wer­den, wenn die Par­tei­en dem aus­drück­lich zustim­men. 
(2)     Als Media­tor darf nicht tätig wer­den, wer vor der Media­ti­on in der­sel­ben Sache für eine Par­tei tätig gewe­sen ist. Der Media­tor darf auch nicht wäh­rend oder nach der Media­ti­on für eine Par­tei in der­sel­ben Sache tätig wer­den. 
(3)     Eine Per­son darf nicht als Media­tor tätig wer­den, wenn eine mit ihr in der­sel­ben Berufs­aus­übungs- oder Büro­ge­mein­schaft ver­bun­de­ne ande­re Per­son vor der Media­ti­on in der­sel­ben Sache für eine Par­tei tätig gewe­sen ist. Eine sol­che ande­re Per­son darf auch nicht wäh­rend oder nach der Media­ti­on für eine Par­tei in der­sel­ben Sache tätig wer­den. 
(4)     Die Beschrän­kun­gen des Absat­zes 3 gel­ten nicht, wenn sich die betrof­fe­nen Par­tei­en im Ein­zel­fall nach umfas­sen­der Infor­ma­ti­on damit ein­ver­stan­den erklärt haben und Belan­ge der Rechts­pfle­ge dem nicht ent­ge­gen­ste­hen. 
(5)     Der Media­tor ist ver­pflich­tet, die Par­tei­en auf deren Ver­lan­gen über sei­nen fach­li­chen Hin­ter­grund, sei­ne Aus­bil­dung und sei­ne Erfah­rung auf dem Gebiet der Media­ti­on zu informieren.

§ 4 Verschwiegenheitspflicht

Der Media­tor und die in die Durch­füh­rung des Media­ti­ons­ver­fah­rens ein­ge­bun­de­nen Per­so­nen sind zur Ver­schwie­gen­heit ver­pflich­tet, soweit gesetz­lich nichts ande­res gere­gelt ist. Die­se Pflicht bezieht sich auf alles, was ihnen in Aus­übung ihrer Tätig­keit bekannt gewor­den ist. Unge­ach­tet ande­rer gesetz­li­cher Rege­lun­gen über die Ver­schwie­gen­heits­pflicht gilt sie nicht, soweit 
1.    die Offen­le­gung des Inhalts der im Media­ti­ons­ver­fah­ren erziel­ten Ver­ein­ba­rung zur Umset­zung oder Voll­stre­ckung die­ser Ver­ein­ba­rung erfor­der­lich ist, 
2.    die Offen­le­gung aus vor­ran­gi­gen Grün­den der öffent­li­chen Ord­nung (ord­re public) gebo­ten ist, ins­be­son­de­re um eine Gefähr­dung des Woh­les eines Kin­des oder eine schwer­wie­gen­de Beein­träch­ti­gung der phy­si­schen oder psy­chi­schen Inte­gri­tät einer Per­son abzu­wen­den, oder 
3.    es sich um Tat­sa­chen han­delt, die offen­kun­dig sind oder ihrer Bedeu­tung nach kei­ner Geheim­hal­tung bedür­fen. 
Der Media­tor hat die Par­tei­en über den Umfang sei­ner Ver­schwie­gen­heits­pflicht zu informieren.

§ 5 Aus- und Fort­bil­dung des Media­tors; zer­ti­fi­zier­ter Mediator

(1)    Der Media­tor stellt in eige­ner Ver­ant­wor­tung durch eine geeig­ne­te Aus­bil­dung und eine regel­mä­ßi­ge Fort­bil­dung sicher, dass er über theo­re­ti­sche Kennt­nis­se sowie prak­ti­sche Erfah­run­gen ver­fügt, um die Par­tei­en in sach­kun­di­ger Wei­se durch die Media­ti­on füh­ren zu kön­nen. Eine geeig­ne­te Aus­bil­dung soll ins­be­son­de­re ver­mit­teln:
1. Kennt­nis­se über Grund­la­gen der Media­ti­on sowie deren Ablauf und Rah­men­be­din­gun­gen,
2. Ver­hand­lungs- und Kom­mu­ni­ka­ti­ons­tech­ni­ken,
3. Kon­flikt­kom­pe­tenz,
4. Kennt­nis­se über das Recht der Media­ti­on sowie über die Rol­le des Rechts in der Media­ti­on sowie
5. prak­ti­sche Übun­gen, Rol­len­spie­le und Super­vi­si­on.
(2)     Als zer­ti­fi­zier­ter Media­tor darf sich bezeich­nen, wer eine Aus­bil­dung zum Media­tor abge­schlos­sen hat, die den Anfor­de­run­gen der Rechts­ver­ord­nung nach § 6 ent­spricht.
(3)     Der zer­ti­fi­zier­te Media­tor hat sich ent­spre­chend den Anfor­de­run­gen der Rechts­ver­ord­nung nach § 6 fortzubilden.

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